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GATT - zusätzliche Zugeständnisse (P7)
Kurztitel
GATT - zusätzliche Zugeständnisse (P7)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 193/1958
Inkrafttretensdatum
01.09.1958
Langtitel
(Übersetzung.)
SIEBENTES PROTOKOLL ÜBER ZUSÄTZLICHE ZUGESTÄNDNISSE ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN (Österreich und die Bundesrepublik Deutschland)
StF: BGBl. Nr. 193/1958 (NR: GP VIII RV 451 AB 456 S. 59 . BR: S. 135.)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 19. Feber 1957 in Bonn unterzeichnete Siebente Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 17. Juli 1958.
Ratifikationstext
Das vorliegende Protokoll wird am 1. September 1958 in Kraft treten.
Präambel/Promulgationsklausel
Da die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ beziehungsweise „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), sich auf Verfahrensregeln zur Durchführung von Zollverhandlungen zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien im Rahmen des Allgemeinen Abkommens und zur Inkraftsetzung der Ergebnisse solcher Verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Abkommens geeinigt haben,
da die Regierungen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, die Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens sind (im folgenden als „an den Verhandlungen beteiligte Vertragsparteien“ bezeichnet), gemäß diesen Verfahrensregeln Zollverhandlungen durchgeführt haben und die Ergebnisse dieser Verhandlungen in der vorgesehenen Weise in Kraft zu setzen wünschen,
WIRD FOLGENDES VEREINBART:
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