GATT - Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1980

§ 0

GATT - Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren

Kurztitel

GATT - Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 330/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Inkrafttretensdatum

27.06.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN über Einfuhrlizenzverfahren

StF: BGBl. Nr. 330/1980 (NR: GP XV RV 243 AB 283 S. 29 . BR: AB 2140 S. 395 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 5 Z 3 für Österreich am 27. Juni 1980 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Parteien dieses Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren ‑ im folgenden „die Vertragsparteien“ und „dieses Übereinkommen“ genannt ‑

IM HINBLICK auf die multilateralen Handelsverhandlungen, IN DEM WUNSCH, die Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ‑ im folgenden das „Allgemeine Abkommen“ oder „GATT“ genannt ‑ zu fördern;

IN ANBETRACHT der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer;

ANERKENNEND, daß automatische Einfuhrlizenzverfahren für bestimmte Zwecke sinnvoll sind, aber nicht zur Beschränkung des Handels benutzt werden sollten;

ANERKENNEND, daß Einfuhrlizenzverfahren zur Verwaltung von Maßnahmen angewendet werden können, die auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des GATT erlassen worden sind;

ANERKENNEND, daß die unangemessene Anwendung von Einfuhrlizenzverfahren den internationalen Handel behindern kann;

IN DEM WUNSCH, die Verwaltungsverfahren und Verwaltungspraktiken im internationalen Handel zu vereinfachen und transparent zu gestalten und eine angemessene und gerechte Anwendung und Durchführung dieser Verfahren und Praktiken sicherzustellen;

IN DEM WUNSCH, ein Konsultationsverfahren zu schaffen und für die rasche, wirksame und gerechte Beilegung von Streitfällen im Rahmen dieses Übereinkommens zu sorgen ‑

KOMMEN wie folgt ÜBEREIN:

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