§ 0
GATT - Durchführung des Artikels VI
Kurztitel
GATT - Durchführung des Artikels VI
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1980
Inkrafttretensdatum
01.01.1972
Außerkrafttretensdatum
26.06.1980
Langtitel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VI DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS
StF: BGBl. Nr. 4/1972 (NR: GP XII RV 377 AB 471 S. 47 . BR: S. 303.)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 28. Juni 1968 in Genf unterzeichnete Übereinkommen über die Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, dessen Artikel 4 lit. a ii), Artikel 6 lit. e und Artikel 8 lit. e verfassungsändernd sind und welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 27. September 1971
Ratifikationstext
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Staatsvertrages in seiner Sitzung vom 24. Juni 1971 beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Artikels 50 Albsatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 13 am 1. Jänner 1972 für Österreich in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens
IN DER ERWÄGUNG, dass die Minister am 21. Mai 1963 übereingekommen sind, daß eine wesentliche Liberalisierung des Welthandels wünschenswert sei und daß umfassende Handelsverhandlungen, die Handelskonferenz 1964, sich nicht nur mit Zöllen, sondern auch mit nichttarifarischen Handelshindernissen befassen sollten;
IN DER ERKENNTNIS, dass die Methoden der Dumpingabwehr den internationalen Handel nicht ungerechtfertigt behindern sollen und daß Antidumpingzölle nur dann zum Schutz gegen Dumping erhoben werden dürfen, wenn dieses Dumping eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges verursacht oder zu verursachen droht oder wenn es die Errichtung eines Wirtschaftszweiges erheblich verzögert;
IN DER ERWÄGUNG, dass es wünschenswert ist, angemessene und öffentliche Verfahrensregeln als Grundlage für eine vollständige Untersuchung von Dumpingfällen vorzusehen; sowie
IN DEM WUNSCH, die Bestimmungen des Art. VI des Allgemeinen Abkommens auszulegen und Vorschriften für ihre Anwendung auszuarbeiten, um eine größere Einheitlichkeit und Sicherheit bei ihrer Durchführung zu erreichen;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
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