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GATT - Bestimmungen des Artikels XVI - Wirksamwerden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.11.1962

§ 0

GATT - Bestimmungen des Artikels XVI - Wirksamwerden

Kurztitel

GATT - Bestimmungen des Artikels XVI - Wirksamwerden

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 322/1962

Inkrafttretensdatum

14.11.1962

Langtitel

(Übersetzung)

DEKLARATION BETREFFEND WIRKSAMWERDEN DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS XVI ABSATZ 4 DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS

StF: BGBl. Nr. 322/1962 (NR: GP IX RV 637 AB 642 S. 99 . BR: S. 189.)

Sonstige Textteile

Nachdem die Deklaration vom 19. November 1960 betreffend Wirksamwerden der Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Deklaration unter dem Vorbehalt, daß die Republik Österreich bis zum 31. Dezember 1962 eine Revision ihrer Rechtsvorschriften betreffend die Umsatzsteuervergütung für ausgeführte Waren nach den Bestimmungen des Absatzes 5 lit. d des GATT-Dokumentes L/1381 durchführen wird, für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 7. Juli 1962.

Ratifikationstext

Die vorliegende Deklaration ist gemäß ihrem Absatz 2 am 14. November 1962 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien dieser Deklaration, die entweder Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) oder Regierungen sind, welche dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten sind,

ERKLÄREN HIEMIT

IN ERWÄGUNG der Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen Abkommens, denen zufolge die Vertragsparteien mit Wirkung vom 1. Jänner 1958 oder einem anderen geeigneten, möglichst bald darauf folgenden Zeitpunkt bei der Ausfuhr von anderen Waren als Grundstoffen weder mittelbar noch unmittelbar Subventionen gleich welcher Art gewähren werden, die den Verkauf dieser Waren zwecks Ausfuhr zu einem Preis ermöglichen, der unter dem vergleichbaren Inlandspreis einer gleichartigen Ware liegt,

IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, daß es höchst wünschenswert ist, daß die oben erwähnten Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen Abkommens ohne weitere Verzögerung seitens einer größtmöglichen Anzahl von Vertragsstaaten in Kraft gesetzt werden, daß sie wie folgt übereinkommen:

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