§ 0
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 187/1988
Inkrafttretensdatum
09.03.1988
Langtitel
(Übersetzung)
SIEBZEHNTE NIEDERSCHRIFT (PROCES-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
(Übersetzung)
ACHTZEHNTE NIEDERSCHRIFT (PROCES-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 187/1988 (NR: GP XVII RV 244 AB 369 S. 48 . BR: AB 3428 S. 496 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 9. März 1988 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens hinterlegt; die Niederschriften sind gemäß ihrer Ziffer 2 für Österreich mit demselben Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration" bzw. als „das Allgemeine Abkommen" bezeichnet),
IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration,
KOMMEN ÜBEREIN wie folgt:
Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration" bzw. als „das Allgemeine Abkommen" bezeichnet),
IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration,
KOMMEN ÜBEREIN wie folgt:
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