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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1988

§ 0

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 187/1988

Inkrafttretensdatum

09.03.1988

Langtitel

(Übersetzung)

SIEBZEHNTE NIEDERSCHRIFT (PROCES-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

(Übersetzung)

ACHTZEHNTE NIEDERSCHRIFT (PROCES-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

StF: BGBl. Nr. 187/1988 (NR: GP XVII RV 244 AB 369 S. 48 . BR: AB 3428 S. 496 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 9. März 1988 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens hinterlegt; die Niederschriften sind gemäß ihrer Ziffer 2 für Österreich mit demselben Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration" bzw. als „das Allgemeine Abkommen" bezeichnet),

IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration,

KOMMEN ÜBEREIN wie folgt:

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration" bzw. als „das Allgemeine Abkommen" bezeichnet),

IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration,

KOMMEN ÜBEREIN wie folgt:

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