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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1984

§ 0

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 227/1984

Inkrafttretensdatum

27.04.1984

Langtitel

(Übersetzung)

VIERZEHNTE NIEDERSCHRIFT (PROC144ES-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

StF: BGBl. Nr. 227/1984 (NR: GP XVI RV 134 AB 217 S. 34 . BR: AB 2807 S. 443 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. April 1984 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; die Niederschrift ist gemäß ihrer Ziffer 2 für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration" bzw. als „das Allgemeine Abkommen" bezeichnet),

IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration,

KOMMEN ÜBEREIN wie folgt:

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