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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1965

§ 0

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Schweiz

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Schweiz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 123/1965

Inkrafttretensdatum

17.05.1965

Langtitel

(Übersetzung)

ZWEITE NIEDERSCHRIFT (PROCESVERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN PROVISORISCHEN BEITRITT DER SCHWEIZ ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN (GATT)

StF: BGBl. Nr. 123/1965 (NR: GP X RV 598 AB 611 S. 74 . BR: S. 224.)

Sonstige Textteile

Nachdem die Zweite Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 13. April 1965.

Ratifikationstext

Die vorliegende Niederschrift ist für Österreich gemäß ihrer Ziffer 2 am 17. Mai 1965 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 22. November 1958 über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration“ beziehungsweise als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) sind

IN ANWENDUNG des Absatzes 8 der Deklaration ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt:

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