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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.1962

§ 0

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Schweiz

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Schweiz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 232/1962

Inkrafttretensdatum

26.06.1962

Langtitel

(Übersetzung)

Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über- den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT).

StF: BGBl. Nr. 232/1962 (NR: GP IX RV 594 AB 611 S. 96 . BR: S. 187.)

Sonstige Textteile

Nachdem die Niederschrift .(Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. Juni 1962

Ratifikationstext

Da die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegender Niederschrift am 26. Juni 1962 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt wurde, ist die Niederschrift gemäß ihrem Absatz 4 (a) für Österreich an diesem Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 22. November 1958 über den provisorischen Beitritt der. Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „Allgemeines Abkommen“ beziehungsweise „Deklaration betreffend die Schweiz vom 22. November 1958“ bezeichnet) sind

IM WUNSCHE, die Deklaration gemäß ihrem Absatz 8 zu verlängern, IN ANWENDUNG dieses Absatzes 8

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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