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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Mexiko
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Mexiko
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 243/1988
Inkrafttretensdatum
09.03.1988
Langtitel
(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT MEXIKOS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 243/1988 (NR: GP XVII RV 161 AB 366 S. 48 . BR: AB 3427 S. 496 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. März 1988 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens hinterlegt; das Protokoll ist für Österreich mit demselben Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (im folgenden „Mexiko“ bezeichnet) SIND
IN ANBETRACHT des gegenwärtigen Status Mexikos als eines Entwicklungslandes, auf Grund dessen Mexiko eine besondere und günstigere Behandlung im Rahmen des Allgemeinen Abkommens und anderer Bestimmungen, die sich daraus ergeben und für Entwicklungsländer festgelegt wurden, erhält,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt Mexikos zum Allgemeinen Abkommen, durch ihre Vertreter wie folgt
ÜBEREINGEKOMMEN:
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