§ 0
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Thailand
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Thailand
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 189/1984
Inkrafttretensdatum
19.03.1984
Langtitel
(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT THAILANDS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 189/1984 (NR: GP XVI RV 71 AB 175 S. 33 . BR: AB 2802 S. 442 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. März 1984 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; das Protokoll ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien" bzw. als „Allgemeines Abkommen" bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung von Thailand (im folgenden als „Thailand" bezeichnet), SIND
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt Thailands zum Allgemeinen Abkommen,
durch ihre Vertreter wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
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