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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Ungarn
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 539/1974
Inkrafttretensdatum
09.09.1973
Langtitel
(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 539/1974 (NR: GP XIII RV 911 AB 1044 S. 102 . BR: S. 330.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen A und B wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die von den gemäß Bundesgesetz vom 8. April 1974, BGBl. Nr. 208, die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Präsidenten des Nationalrates unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Mai 1974 beim GATT-Sekretariat hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Teil III Abs. 11 am 9. September 1973 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der ungarischen Volksrepublik (im folgenden als „Ungarn“ bezeichnet),
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Ansuchens Ungarns vom 9. Juli 1969 um Beitritt zum Allgemeinen Abkommen,
UNTER BEDACHTNAHME auf das Ergebnis der diesbezüglichen Verhandlungen,
SIND durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:
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