§ 0
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Portugal
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Portugal
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 308/1963
Inkrafttretensdatum
31.10.1963
Langtitel
(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT PORTUGALS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 308/1963 (NR: GP X RV 74 AB 114 S. 16 . BR: S. 203.)
Sonstige Textteile
Nachdem das Protokoll über den Beitritt Portugals zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 2. August 1963.
Ratifikationstext
Das vorliegende Protokoll ist für Österreich gemäß seiner Ziffer 10 lit. (a) Punkt (ii) am 31. Oktober 1963 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen jener Staaten, die Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsstaaten“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Regierung Portugals (im folgenden als „Portugal“ bezeichnet), die Regierung Israels (im folgenden als „Israel“ bezeichnet) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sind
UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse der Verhandlungen, die auf den Beitritt Portugals zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren,
DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen :
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