Rechtsnormen
Verordnungen
vorheriges Dokument
nächstes Dokument
Festlegung des Zeitraums für Freistellungen vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. März 2022 nach § 12k Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 und § 29p Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948
aktuell keine Fassung in Kraft
Versionen
Versionen vergleichen
28.12.2021 (BGBl. II Nr. 592/2021)
aktuell keine Fassung in Kraft
Die aufgerufene Norm ist nicht mehr oder noch nicht in Kraft.