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Europäisches Patentübereinkommen - Revision von Art. 63

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.1997

§ 0

Europäisches Patentübereinkommen - Revision von Art. 63

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen - Revision von Art. 63

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 591/1995

Inkrafttretensdatum

04.07.1997

Langtitel

AKTE ZUR REVISION VON ARTIKEL 63 DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE ERTEILUNG EUROPÄISCHER PATENTE (EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN) VOM 5. OKTOBER 1973

(NR: GP XVIII RV 975 AB 1085 S. 123 . BR: AB 4551 S. 571 .)

StF: BGBl. Nr. 591/1995

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Juli 1993 bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt; die Akte tritt gemäß ihrem Art. 4 mit 4. Juli 1997 in Kraft.

Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben folgende weitere Staaten die Akte ratifiziert: Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

DIE VERTRAGSSTAATEN DES EUROPÄISCHEN PATENTÜBEREINKOMMENS *1) - IN DEM WUNSCH, den technischen Fortschritt und die wirtschaftliche

Entwicklung in Europa weiter zu fördern,

IN DEM BESTREBEN, aktuellen Entwicklungen der Gesetzgebung in bestimmten Vertragsstaaten Rechnung zu tragen,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Zeit, die für die Erlangung behördlicher Genehmigungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse benötigt wird, den Zeitraum erheblich verkürzen kann, der für die Verwertung europäischer Patente, die diese Erzeugnisse betreffen, zur Verfügung steht,

IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, daß solche Erzeugnisse das Ergebnis oft langwieriger und kostenintensiver Forschung sind, die die Vertragsstaaten zu fördern wünschen,

IN DER ERWÄGUNG, daß es daher angemessen ist, den Vertragsstaaten zu ermöglichen, einen Ausgleich für den verkürzten Verwertungszeitraum vorzusehen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1994

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