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Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre - Protokoll über Vorrechte und Immunitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.3.2018

§ 0

Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre - Protokoll über Vorrechte und Immunitäten

Kurztitel

Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre - Protokoll über Vorrechte und Immunitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 242/2013

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.03.2018

Unterzeichnungsdatum

12.07.1974

Index

79/02 Forschung

Langtitel

Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

StF: BGBl. III Nr. 242/2013 (NR: GP XXIV RV 13 AB 79 S. 14 . BR: AB 8065 S. 767 .)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Französisch, Niederländisch, Schwedisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 241/2013

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
  2. 2. Die dänische, niederländische und schwedische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 23/2018)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 1. Juli 2009 im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 31 für Österreich mit 1. Juli 2009 in Kraft getreten.

Folgende weitere Staaten haben das Protokoll ratifiziert oder sind diesem beigetreten:

Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Schweden, Schweiz.

Ferner haben nachstehende Staaten ihre Beitrittsurkunden nach dem 1. Juli 2009 hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Tschechische Republik

13. Oktober 2010

Vereinigtes Königreich

25. September 2012

  

Vereinigte Königreich

Das Vereinigte Königreich hat am 14. Februar 2017 den nachstehenden Vorbehalt zu Art. 18 des Protokolls angebracht:

„Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gewährt den Mitgliedern des Personals der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre, mit Ausnahme des Generaldirektors, keine der in Art. 18 vorgesehenen Privilegien.“

Schlagworte

ESO

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

20008605

Dokumentnummer

NOR40200576

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