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Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

§ 0

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Kurztitel

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 46/2006

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Langtitel

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte

StF: BGBl. III Nr. 46/2006 (NR: GP XXII RV 389 AB 397 S. 50 . BR: AB 6995 S. 706 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte wird genehmigt.
  2. 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der deutschen, dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen, spanischen und arabischen Sprachfassung1 dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

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1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 265 vom 10. Oktober 2005 S 2-228, veröffentlicht.

Die Notifikation gemäß Art. 110 des Abkommens wurde am 22. März 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. September 2005 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

DIE DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK ALGERIEN, im Folgenden „Algerien“ genannt,

andererseits,

IN ANBETRACHT der Nähe und der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Algerien, die auf historischen Bindungen und gemeinsamen Wertvorstellungen beruhen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und Algerien diese Bindungen stärken und dauerhafte Beziehungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, der Solidarität, der Partnerschaft und der Entwicklungszusammenarbeit aufnehmen wollen,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien der Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, die die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,

EINGEDENK zum einen der Bedeutung von Beziehungen in einem umfassenden Rahmen Europa-Mittelmeer und zum anderen des Ziels der Integration der Maghreb-Länder untereinander,

IN DEM WUNSCH, die Ziele ihrer Assoziation in vollem Umfang zu verwirklichen und zu diesem Zweck die einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens durchzuführen, um zu einer Annäherung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstands der Gemeinschaft und Algeriens zu gelangen,

EINGEDENK der Bedeutung dieses Abkommens, das auf der Gemeinsamkeit der Interessen, gegenseitigen Zugeständnissen, Zusammenarbeit und Dialog beruht,

IN DEM WUNSCH, eine politische Koordinierung in bilateralen und internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse einzurichten und zu vertiefen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der Terrorismus und das internationale organisierte Verbrechen die Verwirklichung der Ziele der Partnerschaft und die Stabilität in der Region gefährden,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, Algerien in erheblichem Umfang in seinen Anstrengungen im Hinblick auf die Reform und die Anpassung der Wirtschaft sowie die soziale Entwicklung zu unterstützen,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und Algeriens für den Freihandel unter Beachtung der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen in der Fassung der Uruguay-Runde ergeben,

IN DEM WUNSCH, zur Verbesserung der Verständigung zwischen den Vertragsparteien eine durch einen regelmäßigen Dialog unterstützte Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technologischen, sozialen, kulturellen, audiovisuellen und Umweltfragen aufzunehmen,

IN BESTÄTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Mitgliedstaaten der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Algerien notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Mitglied der Gemeinschaft gebunden ist; dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein günstiger Rahmen für die Entfaltung einer auf Privatinitiative beruhenden Partnerschaft ist und ein Klima schafft, das für die Entwicklung ihrer Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen förderlich ist, die für die Umstrukturierung der Wirtschaft und die technologische Modernisierung von wesentlicher Bedeutung sind,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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