EU-JZV § 0
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.11.2005
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des II. Hauptstücks (Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten) des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2004, wird verordnet:
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