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EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 6

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 0

EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 6

Kurztitel

EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 6

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 45/1995

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Langtitel

VERTRAG ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN, DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DEM KÖNIGREICH SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLAND, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND (MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION) UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND, DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION SAMT SCHLUSSAKTE (EU-BEITRITTSVERTRAG)

PROTOKOLL NR. 6 ÜBER SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ZIEL NR. 6 IM RAHMEN DER STRUKTURFONDS IN FINNLAND, NORWEGEN UND SCHWEDEN

StF: BGBl. Nr. 45/1995 (NR: GP XIX RV 11 AB 25 S. 4 BR: AB 4933 S. 591 )

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Präambel/Promulgationsklausel

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

Unter Berücksichtigung der Anträge Finnlands, Norwegens und Schwedens auf besondere Strukturfondsunterstützung für ihre am schwächsten besiedelten Gebiete,

in der Erwägung, daß die Union ein neues ergänzendes vorrangiges Ziel Nr. 6 vorgeschlagen hat,

in der Erwägung, daß auch diese Übergangsregelung im Jahre 1999 zusammen mit der grundlegenden Rahmenverordnung (EWG) Nr. 2081/93 über strukturelle Instrumente und Politiken neu bewertet und überprüft werden soll,

in der Erwägung, daß die Kriterien und das Verzeichnis der für dieses neue Ziel in Frage kommenden Gebiete festzulegen sind,

in der Erwägung, daß zusätzliche Mittel für dieses neue Ziel bereitgestellt werden,

in der Erwägung, daß die Verfahren in bezug auf dieses neue Ziel festzulegen sind,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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