materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 8/2026
§ 0
Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
Kurztitel
Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 6/2025 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 8/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.2025
Außerkrafttretensdatum
31.12.2025
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 8/2026
Langtitel
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft mit der ein Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird
StF: BGBl. II Nr. 6/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 14. Jänner 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026
Gesetzesnummer
20012817
Dokumentnummer
NOR40267864
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