materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 107/2026
§ 0
Erklärung des Zusatzkollektivvertrags „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2025 über einen Pflegezuschuss zur Satzung
Kurztitel
Erklärung des Zusatzkollektivvertrags „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2025 über einen Pflegezuschuss zur Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/2025 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 107/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.2025
Außerkrafttretensdatum
31.03.2026
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 107/2026
Langtitel
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Zusatzkollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2025 über einen Pflegezuschuss zur Satzung erklärt wird
StF: BGBl. II Nr. 22/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 19. Februar 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Gesetzesnummer
20012838
Dokumentnummer
NOR40268492
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