§ 0
Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2024 über einen Pflegezuschuss zur Satzung
Kurztitel
Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2024 über einen Pflegezuschuss zur Satzung
Kundmachungsorgan
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Langtitel
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Zusatzkollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2024 über einen Pflegezuschuss zur Satzung erklärt wird
StF: BGBl. II Nr. 26/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2023, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 24. Jänner 2024 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024
Gesetzesnummer
20012513
Dokumentnummer
NOR40259753
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)