Erklärung des Zusatzkollektivvertrages Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2023 über einen Pflegezuschuss zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 26/2024

§ 0

Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2023 über einen Pflegezuschuss zur Satzung

Kurztitel

Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2023 über einen Pflegezuschuss zur Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/2023 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 26/2024

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Zusatzkollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2023 über einen Pflegezuschuss zur Satzung erklärt wird

StF: BGBl. II Nr. 54/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 24. Februar 2023 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Gesetzesnummer

20012186

Dokumentnummer

NOR40251238

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