materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 54/2023
§ 0
Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2022 über einen Pflegezuschuss zur Satzung
Kurztitel
Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2022 über einen Pflegezuschuss zur Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 9/2023 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.12.2022
Außerkrafttretensdatum
31.12.2022
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 54/2023
Langtitel
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Zusatzkollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2022 über einen Pflegezuschuss zur Satzung erklärt wird
StF: BGBl. II Nr. 9/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 10. Jänner 2023 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023
Gesetzesnummer
20012153
Dokumentnummer
NOR40250544
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