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Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte
Kurztitel
Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 82/1998
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
16.04.1998
Unterzeichnungsdatum
17.12.1994
Index
59/06 Energie
Langtitel
ENERGIECHARTAPROTOKOLL ÜBER ENERGIEEFFIZIENZ UND DAMIT VERBUNDENE UMWELTASPEKTE
StF: BGBl. III Nr. 82/1998 (NR: GP XX RV 57 AB 239 S. 36 . BR: AB 5255 S. 616 .)
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 81/1998
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt und
- 2. im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 B-VG ist die französische, italienische, russische und spanische Fassung des Staatsvertrages samt Anlage dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 16. Dezember 1997 bei der Regierung der Portugiesischen Republik hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Artikel 18 Absatz 1 mit 16. April 1998 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen der Regierung der Portugiesischen Republik haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Protokoll ratifiziert, genehmigt bzw. angenommen: Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Griechenland, Italien, Kasachstan, Kirgisistan, Liechtenstein, Luxemburg, Moldova, Niederlande, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechische Republik, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigtes Königreich (einschließlich Insel Man und Jersey).
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS –
im Hinblick auf die im Abschlußdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde, und insbesondere auf die darin enthaltenen Erklärungen, daß Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz und des damit verbundenen Umweltschutzes notwendig ist;
gestützt auf den Vertrag über die Energiecharta *), der vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni 1995 zur Unterzeichnung aufliegt;
eingedenk der von internationalen Organisationen und Foren auf dem Gebiet der Energieeffizienz und der Umweltaspekte des Energiekreislaufs geleisteten Arbeit;
angesichts der verbesserten Versorgungssicherheit und des erheblichen Nutzens für Wirtschaft und Umwelt, die sich aus der Umsetzung kostengünstiger Energieeffizienzmaßnahmen ergeben und angesichts deren Bedeutung für die Umstrukturierung von Volkswirtschaften und die Verbesserung des Lebensstandards;
in der Erkenntnis, daß Verbesserungen der Energieeffizienz die negativen Auswirkungen des Energiekreislaufs auf die Umwelt, einschließlich der Erwärmung der Erdatmosphäre und der Übersäuerung, verringern;
in der Überzeugung, daß Energiepreise so weit wie möglich einen wettbewerblichen Markt widerspiegeln sollen, der eine marktorientierte Preisbildung unter Einschluß einer umfassenderen Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen garantiert, und in der Erkenntnis, daß eine solche Preisbildung für Fortschritte auf dem Gebiet der Energieeffizienz und des damit verbundenen Umweltschutzes wesentlich ist;
in Würdigung der wichtigen Rolle der privaten Wirtschaft, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, hinsichtlich der Förderung und Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen und in der Absicht, einen günstigen institutionellen Rahmen für wirtschaftlich rentable Investitionen im Bereich der Energieeffizienz sicherzustellen;
in der Erkenntnis, daß privatwirtschaftliche Zusammenarbeit erforderlichenfalls durch zwischenstaatliche Zusammenarbeit ergänzt werden muß, insbesondere auf dem Gebiet der Energiepolitikformulierung und -analyse sowie auf Gebieten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz von großer Bedeutung sind, sich jedoch für eine private Finanzierung nicht eignen;
in dem Wunsch, gemeinsame und koordinierte Maßnahmen auf dem Gebiet der Energieeffizienz und des damit verbundenen Umweltschutzes zu ergreifen und ein Protokoll zu verabschieden, das den Rahmen für eine möglichst wirtschaftliche und effiziente Nutzung von Energie festlegt -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 81/1998
Schlagworte
e-rk3
Umweltnutzen, Energiepolitikanalyse
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Gesetzesnummer
10007987
Dokumentnummer
NOR11008132
alte Dokumentnummer
N5199852306L
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