§ 0
Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen
Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 40/1955
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
28.04.1954
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Langtitel
(Übersetzung)
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen.
StF: BGBl. Nr. 248/1950
Änderung
BGBl. Nr. 40/1955
BGBl. Nr. 155/1957
BGBl. Nr. 98/1958
BGBl. Nr. 8/1959
BGBl. Nr. 79/1960
BGBl. Nr. 50/1962
BGBl. Nr. 301/1962
BGBl. Nr. 144/1966
BGBl. Nr. 438/1991
BGBl. III Nr. 15/2010 (NR: GP XXIV RV 321 AB 438 S. 46 . BR: AB 8212 S. 779 .)
Ratifikationstext
Der Beitritt Österreichs zu obigem Übereinkommen wurde gemäß seinem Abschnitt 41 am 21. Juli 1950 durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen vollzogen und sogleich wirksam.
Alle Spezialorganisationen der Vereinten Nationen haben gemäß Abschnitt 36 des Übereinkommens den endgültigen Text des sie betreffenden Annexes angenommen, ihn dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt sowie die gemäß Abschnitt 37 erforderliche Annahmeerklärung abgegeben. Es enthalten daher die Annexe I bis XI den endgültigen Text der von den Spezialorganisationen der Vereinten Nationen bis zum 29. Dezember 1951 angenommenen bzw. abgeänderten Annexe.
Präambel/Promulgationsklausel
Da die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 eine Resolution angenommen hat, die soweit als möglich die Vereinheitlichung der Privilegien und Immunitäten ins Auge faßt, welche die Vereinten Nationen und die verschiedenen Spezialorganisationen genießen; und
da zwischen den Vereinten Nationen und den Spezialorganisationen Besprechungen betreffend die Durchführung der vorerwähnten Resolution stattgefunden haben,
hat demgemäß die Generalversammlung mit der am 21. November 1947 angenommenen Resolution 179 (II) das folgende Übereinkommen genehmigt, welches den Spezialorganisationen zur Annahme und jedem Mitglied der Vereinten Nationen wie auch jedem anderen Staat, der Mitglied einer oder mehrerer Spezialorganisationen ist, zum Beitritt unterbreitet wird.
Anmerkung
1. Das Übereinkommen (Anlage) wurde aus dokumentalistischen Gründen als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.
2. Die Verordnung wurde mit Ausnahme der Anlage (Übereinkommen) durch die Verordnung BGBl. Nr. 40/1955 aufgehoben.
3. Im Übereinkommen fehlen die Annexe XII, XVI und XVII.
4. Erfassungsstichtag 1.1.1987
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Gesetzesnummer
10000234
Dokumentnummer
NOR11000235
alte Dokumentnummer
N1195016080S
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