§ 0
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 1/89
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 1/89
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 276/1989
Inkrafttretensdatum
01.07.1989
Langtitel
BESCHLUSS NR. 1/89 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG/EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN" vom 3. Mai 1989 zur Änderung der Anlagen I, II und III zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
StF: BGBl. Nr. 276/1989
Präambel/Promulgationsklausel
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren *1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Anlage I zu dem Übereinkommen enthält insbesondere Vorschriften über die Möglichkeit eines Wechsels der Bestimmungszollstelle. Diese Vorschriften sind anzupassen, um auch die Fälle zu berücksichtigen, in denen Waren bei der Ausfuhr aus den EFTA-Ländern Beschränkungen oder einer Abgabenerhebung unterworfen sind.
Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr sieht vor, daß die Verwendung von ergänzenden Listen zugelassen werden kann. Zum Zweck der Vereinfachung ist es angebracht, diese Möglichkeit auf gemeinsame Versandverfahren auszudehnen. Die Anlage II zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 ist daher zu ändern.
Im vereinfachten gemeinsamen Versandverfahren für die Beförderung von Waren in Großbehältern im Eisenbahnverkehr wird ein besonderes Beförderungspapier verwendet, das als Zollgutversandpapier gilt und als „Übergabeschein - TR" bezeichnet wird.
Das Muster dieses Papiers ist unlängst geändert worden. Außerdem spricht nichts dagegen, daß dieses Papier von dem betreffenden Transportunternehmen für alle Beförderungen verwendet wird, auch wenn das vereinfachte gemeinsame Versandverfahren nicht in Anspruch genommen wird. Diese Reformen machen eine Reihe von technischen Änderungen der Vorschriften über dieses vereinfachte Verfahren erforderlich.
Es ist genauer festzulegen, welche Elemente ein Sichtvermerk auf den Versandpapieren T2L und gegebenenfalls T2L bis aufweisen muß, wenn diese Papiere von den Zollbehörden des Abgangslandes bescheinigt werden.
Es ist wünschenswert, die zugelassenen Versender von der Unterschriftsleistung auf den Versandpapieren T2L freizustellen, wenn diese Papiere im Wege einer elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt wurden.
Es erweist sich als zweckmäßig, die Gestaltung bestimmter im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens verwendeter Vordrucke zu vereinfachen, indem ihre mehrsprachige Bezeichnung durch einen Code ersetzt wird, der sie in Verbindung mit der Bezeichnung in der Sprache des Vordrucks kenntlich macht.
Anlage III zu dem Übereinkommen regelt die Einzelheiten des Druckes, des Ausfüllens und der Verwendung der Vordrucke für die Anmeldungen T1 und T2. Die Erfahrung hat die Notwendigkeit gezeigt, einige dieser Vorschriften klarer zu fassen. Die manuelle Bearbeitung der einzelnen Exemplare der Vordrucke für die Anmeldungen T1 und T2 würde durch eine farbliche Kennzeichnung dieser Exemplare erleichtert. Diese Anlage ist daher zu ändern -
BESCHLIESST:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 632/1987
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