EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

§ 0

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 753/1993

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Beachte

1. Das Abkommen wurde ab 15. 11. 1993 für die Dauer der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Polen, längstens jedoch bis zu seinem Inkrafttreten, vorläufig in Wirksamkeit gesetzt (vgl. § 1 BGBl. Nr. 767/1993) und tritt mit 1. 9. 1994 in Kraft (vgl. BGBl. Nr. 740/1994).

2. Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Langtitel

(Übersetzung)

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschriften

StF: BGBl. Nr. 753/1993 (NR: GP XVIII RV 958 AB 982 S. 108 . BR: AB 4498 S. 567 .)

Änderung

BGBl. Nr. 740/1994 (K über Idat)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift, dessen

    Artikel 5 des Anhanges XI verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

  1. 2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile dieses Staatsvertrages, das sind die Tabellen II bis VI zu Protokoll A, die Tabellen B, D und E zu Anhang III, die Tabellen I und II zu Protokoll C und die Tabelle zu Anhang VI, dadurch kundzumachen, daß das Abkommen zur Gänze zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden für die Dauer seiner Geltung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt wird.

Ratifikationstext

Der Zeitpunkt der vorläufen Inkraftsetzung gemäß dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 755/1993 und der Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Art. 39 des Abkommens werden gesondert kundgemacht werden.

Dach Mitteilung der Regierung Schwedens wird das Abkommen von folgenden weiteren Staaten provisorisch angewendet:

Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Polen, Schweden und Schweiz.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)

und

die Republik Polen (in der Folge Polen genannt)

In Erinnerung ihrer Absicht, am Prozeß der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv teilzunehmen, und als Ausdruck ihrer Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Stärkung dieses multilateralen Prozesses zu kooperieren,

Im Hinblick auf die von den EFTA-Staaten und Polen im Juni 1990 in Göteborg unterzeichnete Erklärung,

In Erinnerung ihrer festen Verpflichtung gegenüber der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charta von Paris für ein neues Europa und insbesondere den im Schlußdokument der Bonner Konferenz der KSZE über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Prinzipien,

Fest überzeugt, daß dieses Freihandelsabkommen zusammen mit den Abkommen der Vertragsparteien mit den Europäischen Gemeinschaften die Schaffung einer erweiterten und harmonischen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration darstellen wird,

Eingedenk der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen den EFTA-Staaten und Polen und damit in Anerkennung dessen, daß die Ziele dieses Abkommens durch seine entsprechenden Bestimmungen erreicht werden sollen,

Zu diesem Zwecke entschlossen, die Hindernisse für im wesentlichen ihren gesamten Handel entsprechend dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen schrittweise abzubauen,

Ihre Bereitschaft bestätigend, die Möglichkeit der Entwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die von diesem Abkommen nicht erfaßt werden,

In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden darf, daß die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen, insbesondere dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, entbunden werden,

HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ziele, folgendes Abkommen zu schließen:

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