Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
§ 0
Doppelbesteuerung – Abgaben von Todes wegen (Ungarn)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Abgaben von Todes wegen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 438/1925
Typ
Vertrag - Ungarn
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
10.11.1925
Außerkrafttretensdatum
04.12.2018
Unterzeichnungsdatum
08.11.1924
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen
StF: BGBl. Nr. 438/1925
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 8. November 1924 in Wien unterfertigten Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen, samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 28. Oktober 1925.
Ratifikationstext
Dieser Staatsvertrag ist am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, das ist am 10. November 1925, in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und das Königreich Ungarn haben, von dem Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen zu vermeiden, den nachstehenden Vertrag abgeschlossen.
Zu diesem Zwecke wurden als Bevollmächtigte ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie ihre Vollmachten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, folgendes vereinbart:
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003750
Dokumentnummer
NOR11003784
alte Dokumentnummer
N3192512647T
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