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Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)
Kurztitel
Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1928
Typ
Vertrag – Polen
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
06.06.1928
Unterzeichnungsdatum
24.11.1926
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Langtitel
(Übersetzung.)
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen
StF: BGBl. Nr. 152/1928
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 24. März 1927.
Ratifikationstext
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 22. Mai 1928 stattgefunden hat, ist dieses Übereinkommen am 6. Juni 1928 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 24. November 1926 in Wien unterfertigten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen, welcher also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Republik Polen, von dem Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung von Nachlässen zu vermeiden, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen zu schließen und haben sohin zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Diese Bevollmächtigten haben, nachdem sie einander ihre Vollmachten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, folgendes vereinbart:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
10003761
Dokumentnummer
NOR11003795
alte Dokumentnummer
N3192812651T
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