Mitgliedschaft
§ 66
Buchhalter, Buchhaltungsgesellschaften, Personalverrechner und Personalverrechnungsgesellschaften und Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhaltergesellschaften sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und der von diesen zur Vertretung ihrer fachlichen Interessen eingerichteten Fachorganisationen.