vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 37 BiBuG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge

§ 37

Berufsberechtigte sind berechtigt, Angehörige anderer selbständiger Berufe für einzelne bestimmte und übliche Aufgaben durch Werkvertrag heranzuziehen.