Versagung der Anerkennung
§ 32.
Die Behörde hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024
Gesetzesnummer
20008571
Dokumentnummer
NOR40155949
Versagung der Anerkennung
§ 32.
Die Behörde hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024
Gesetzesnummer
20008571
Dokumentnummer
NOR40155949