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§ 32 BiBuG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Versagung der Anerkennung

§ 32.

Die Behörde hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40155949