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§ 2a BHygG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2009

Sonstige Begriffsbestimmungen

§ 2a.

(1) Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer, sofern es sich nicht um Kleinbadeteiche handelt.

(2) Badegewässer (§ 1 Abs. 1 Z 8) sind jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers,

  1. 1. bei dem mit einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist und
  2. 2. für den kein dauerhaftes Badeverbot erlassen ist und auch nicht auf Dauer vom Baden abgeraten wird.

(3) Badestellen dienen der Überwachung der Wasserqualität und sind jene Stellen in Badegewässern, an welchen die meisten Badenden erwartet werden oder an welchen nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr zu rechnen ist.

(4) Das Badegewässerprofil ist eine Beschreibung eines Badegewässers und umfasst

  1. 1. eine gemäß der Richtlinie 2000/60/EG , ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000, S.1, erstellte Beschreibung der für die Qualität und die Bewirtschaftung relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer Oberflächengewässer im Einzugsgebiet dieses Badegewässers, die eine Verschmutzungsquelle sein könnten,
  2. 2. die Lage der Badestellen,
  3. 3. eine Ermittlung und Bewertung aller Verschmutzungsursachen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen könnten,
  4. 4. eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Cyanobakterien,
  5. 5. eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Phytoplankton, und weiters
  6. 6. folgende Angaben, wenn die Bewertung nach Z 3 die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung (Abs. 10) erkennen lässt:
  1. a) voraussichtliche Art, Häufigkeit und Dauer der erwarteten kurzzeitigen Verschmutzung,
  2. b) Einzelangaben zu allen verbleibenden sonstigen Verschmutzungsursachen einschließlich der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und dem Zeitplan für die Beseitigung der Verschmutzungsursachen, und
  3. c) während der kurzzeitigen Verschmutzung ergriffene Bewirtschaftungsmaßnahmen mit Angabe der für diese Maßnahmen zuständigen Stellen und der Einzelheiten für eine Kontaktaufnahme.

(5) Badesaison ist der Zeitraum, in dem nach einer Verordnung gemäß § 15a mit einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist.

(6) Große Zahl in Bezug auf Badende ist eine Zahl, die der Landeshauptmann unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen, der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen als groß erachtet.

(7) Dauerhaft oder auf Dauer in Bezug auf ein Badeverbot oder das Abraten vom Baden ist eine Dauer von mindestens einer Badesaison.

(8) Verschmutzung ist das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung, das Vorhandensein von anderen Organismen (wie zB Cyanobakterien, Phytoplankton) oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigt und eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellt.

(9) Bewirtschaftungsmaßnahmen sind folgende in Bezug auf Badegewässer zu ergreifende Maßnahmen:

  1. 1. Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,
  2. 2. Erstellung eines Überwachungszeitplans,
  3. 3. Überwachung der Badegewässer,
  4. 4. Bewertung der Badegewässerqualität,
  5. 5. Einstufung der Badegewässer,
  6. 6. Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
  7. 7. Information der Öffentlichkeit,
  8. 8. Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung und
  9. 9. Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung.

(10) Kurzzeitige Verschmutzung ist eine mikrobiologische Verunreinigung durch Intestinale Enterokokken oder Escherichia coli,

  1. 1. die eindeutig feststellbare Ursachen hat,
  2. 2. bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden beeinträchtigt und
  3. 3. für die Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt sind.

(11) Ausnahmesituation ist ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen mit Auswirkungen auf die Qualität eines Badegewässers, bei der nicht damit zu rechnen ist, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftritt.

(12) Datensatz über die Badegewässerqualität sind die Daten, die im Rahmen der Überwachung erhoben werden.

(13) Bewertung der Badegewässerqualität ist der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität nach einer durch eine Verordnung gemäß § 15a näher bestimmten Bewertungsmethode.

(14) Massenvermehrung von Cyanobakterien ist ein kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR40107295