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§ 2 BHygG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2009

§ 2.

(1) Hallenbäder (§ 1 Abs. 1 Z 1), künstliche Freibäder (§ 1 Abs. 1 Z 2) und Warmsprudelbäder (§ 1 Abs. 1 Z 3) umfassen sowohl die Becken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen als auch alle zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.

(2) Warmsprudelwannen (Whirlwannen) (§ 1 Abs. 1 Z 4) umfassen sowohl die Wanne einschließlich einer Wasser und/oder Luft umwälzenden Einrichtung (Wannenkreislauf) samt Vorratsbehälter, aus dem die Dosierung des Desinfektionsmittels erfolgt, als auch alle zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen und WC-Anlagen.

(3) Saunaanlagen (§ 1 Abs. 1 Z 5) umfassen sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien, Tauchbecken und sonstige wassergefüllte Becken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume. Gleiches gilt für Warmluft- und Dampfbäder (§ 1 Abs. 1 Z 5).

(4) Bäder an Oberflächengewässern (§ 1 Abs. 1 Z 6) umfassen die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.

(5) Kleinbadeteiche (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische Einrichtungen versehene Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind; Kleinbadeteiche umfassen sowohl den Kleinbadeteich einschließlich allfällige technische Einrichtungen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.

(6) Der Begriff Becken umfasst alle Beckenarten und -formen wie Schwimmbecken, Mehrzweckbecken, Tauchbecken, Warmsprudelbecken, Durchschreitebecken, Wat- und Tretbecken, Therapiebecken, Kinderplanschbecken und Landebecken für Wasserrutschen, die für die Benutzung durch mehrere Personen bestimmt sind.

Schlagworte

Frischluftraum, Ruheraum, Warmluftbad, Beckenformen, Watbecken

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR40107274

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