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§ 83 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

5. Abschnitt

Anreiz- und Sanktionsmechanismen Prämien

§ 83

Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbediensteten des Bundes können Prämien gewährt werden, wenn

  1. 1. die Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne weitgehend erfüllt wurden und
  2. 2. die hierfür erforderlichen Mittel im jeweiligen Detailbudget bedeckt werden können.

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