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§ 15 BHAG-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Sitzungen des Aufsichtsrates

§ 15

(1) Der Aufsichtsrat hat mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.

(2) Der Aufsichtsrat wird durch den Vorsitzenden schriftlich, telefonisch, telegraphisch, mittels Telefax, oder auf geeignetem elektronischen Wege unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Geschäftsführer ist von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.

(3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates oder der Geschäftsführer können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates diesen unverzüglich einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Verlangen von mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern oder des Geschäftsführers nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.

(4) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse dürfen nur der Geschäftsführer und die Mitglieder des Aufsichtsrates teilnehmen. Der Geschäftsführer ist zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt; er ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Aufsichtsrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen.

(5) Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

(6) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, leitet die Sitzung und bestimmt die Art der Abstimmung. Geheime Abstimmung ist unzulässig.

(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.