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§ 1 BHAG-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

1. Abschnitt

Errichtung

§ 1

(1) Zur Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach dem Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, wird eine Buchhaltungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen „Buchhaltungsagentur des Bundes“ errichtet.

(2) Die Buchhaltungsagentur hat ihren Sitz in Wien und Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(3) Die Buchhaltungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:

  1. 1. Name der Buchhaltungsagentur und Angabe des Anstaltszweckes;
  2. 2. Name und Geburtsdatum des Geschäftsführers und der vertretungsbefugten Personen sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis;
  3. 3. Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Aufsichtsrates;
  4. 4. der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.

(4) Die Buchhaltungsagentur ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Das Geschäftsjahr der Buchhaltungsagentur ist das Kalenderjahr.