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§ 7 BGStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Positive Maßnahmen

§ 7.

Spezielle Maßnahmen zur Herbeiführung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Bundesgesetzes.