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§ 15 BGStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2014

Mediation

§ 15.

(1) Das Sozialministeriumservice hat unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen.

(2) Der Einsatz von Mediation ist anzubieten. Mediation ist durch externe Mediatorinnen und Mediatoren im Sinne des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen, BGBl. I Nr. 29/2003, zu erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20004228

Dokumentnummer

NOR40157313