vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 BGdAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 8.

(1) Ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans kann von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, aufgehoben werden.

(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Nichtigerklärung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG nicht mehr zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022

Gesetzesnummer

10000437

Dokumentnummer

NOR40154657