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§ 23 BFWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2004

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

§ 23

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 7 Dienstnehmer des Forschungszentrums werden, gehen mit dem Entstehen dieser Dienstnehmerschaft auf das Forschungszentrum über und sind von diesem dem Bund zu refundieren.