vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 BFWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2017

4. Abschnitt

Staatliche Aufsicht Zuständigkeit zur Aufsicht

§ 20

(1) Das Forschungszentrum unterliegt, unbeschadet dessen sonstiger Weisungsbefugnisse, der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf

  1. 1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
  2. 2. die Erfüllung der dem Forschungszentrum nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und
  3. 3. die Gebarung des Forschungszentrums.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jeweils im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Das Forschungszentrum ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bezeichneten Gegenstände vorzulegen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(4) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt:

  1. 1. die Feststellung des Jahresabschlusses;
  2. 2. die Entlastung des Leiters sowie des Wirtschaftsrates;
  3. 3. die Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;
  4. 4. die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
  5. 5. die Genehmigung des Unternehmenskonzepts und der Arbeitsprogramme (§ 13);
  6. 6. die Genehmigung der Finanzpläne (§ 13) sowie der Entgelte und Kostenersätze (§ 8);
  7. 7. die Beschlussfassung betreffend die Feststellung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;
  8. 8. die Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Jahresergebnisses.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 13 Z 2, BGBl. I Nr. 58/2017)

Schlagworte

Bilanzverlust

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003463

Dokumentnummer

NOR40192155

Stichworte