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§ 19 BFGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2013

5. Abschnitt

Controlling und Berichtswesen Controlling

§ 19

Zur Sicherstellung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und effizienten Besorgung der Aufgaben des Bundesfinanzgerichtes sind die Controllingstelle (§ 16) und der Geschäftsverteilungsausschuss (§ 9) berufen.