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§ 27 BFA-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.3.2023

Datenverarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters

§ 27.

(1) Im Zentralen Fremdenregister dürfen folgende personenbezogene Daten von Fremden gemeinsam verarbeitet werden:

  1. 1. Namen,
  2. 2. Geschlecht,
  3. 3. frühere Namen,
  4. 4. Geburtsdatum und ort,
  5. 4a. Sterbedatum,
  6. 5. Wohnanschriften im Bundesgebiet und im Ausland,
  7. 6. Staatsangehörigkeit,
  8. 7. Namen der Eltern,
  9. 7a. Familienstand,
  10. 8. Aliasdaten,
  11. 9. Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente,
  12. 10. allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO), soweit deren Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,
  13. 11. Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind,
  14. 12. Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz oder dem FPG,
  15. 13. Lichtbilder,
  16. 14. Papillarlinienabdrücke,
  17. 15. Unterschrift,
  18. 16. verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale,
  19. 17. Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose,
  20. 18. Ergebnisse einer DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses,
  21. 19. die Sozialversicherungsnummer,
  22. 20. Auflagen, Gebietsbeschränkungen, Anordnungen der Unterkunftnahme oder Wohnsitzbeschränkungen nach §§ 46a Abs. 2, 52a, 56, 57, 71 oder 77 FPG, §§ 12 Abs. 2, 15b oder 15c AsylG 2005 und
  23. 21. das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK).

(2) Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl, seinem Lichtbild oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des § 32 Abs. 2 dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltstiteln verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.

(3) Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diese dritte Person betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Verantwortlichen dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.

(4) Alphanumerische Daten, Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke und Unterschriften sind physisch getrennt zu verarbeiten.

(5) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Schlagworte

Geburtsort, Einreiseberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40239018

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