§ 5
Der Bezug des Bundespräsidenten entspricht 400 vH des jeweiligen Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
§ 5
Der Bezug des Bundespräsidenten entspricht 400 vH des jeweiligen Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.