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Art. 8a § 49p BezG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Anwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension

§ 49p

(1) Der Beitrag nach § 44n ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 49l Abs. 1 zu entrichten.

(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 49l Abs. 3 an die Stelle des Ruhebezuges. Dies gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 49l Abs. 1 maßgebend sind.

(3) Für die Anwendung des vom Verweis in den §§ 31, 44 und 44k erfassten § 28 des Pensionsgesetzes 1965 tritt die Gesamtpension nach § 49l Abs. 3 an die Stelle des Ruhe- oder Versorgungsbezuges.