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Art. 7 § 49a BezG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1990

§ 49a

Auf Ruhe- und Versorgungsbezüge nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 1990 entstanden sind, ist § 38 in der bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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