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Art. 7 § 47c BezG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 47c

Für die Berechnung eines Anspruches von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates auf einmalige Entschädigung (§ 14 Abs. 2 und 3) sind, wenn sie einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes vor dem Beginn der XX. Legislaturperiode angehören oder angehört haben, sowohl für die Begründung des Anspruches als auch für die Berechnung der Höhe der einmaligen Entschädigung die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften anzuwenden.