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Art. 4 § 29c BezG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2000

§ 29c

Der Waisenversorgungsbezug beträgt

  1. 1. für jede Halbwaise 24%,
  2. 2. für jede Vollwaise 36%

    des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht. Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 26 Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Waisenversorgungsbezuges zu berücksichtigen.