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Art. 3 § 23h BezG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1997

§ 23h

Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Nationalrates, so gebühren ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich jene Leistungen, die ihm als Mitglied des Nationalrates nach den §§ 3, 7, 8 und 9 zustehen.